Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

I. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten

diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

I. Der Verkäufer ist an seinen Auftrag gebunden. Einer schriftlichen Vertragsannahme des Verkäufers bedarf es nicht.

II. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

III. In Prospekten, Anzeigen, usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.

IV. Verkaufsangestellte des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des vom Verkäufer angenommenen Vertragsangebotes hinausgehen.

V. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

VI. Durch Anklicken des Buttons Bestellung senden geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auslieferungsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingung, Fälligkeit

I. Der vereinbarte Preis des Kaufgegenstandes versteht sich als Nettopreis ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Fracht und Versandkosten trägt der Käufer.

II. Falls nicht anders schriftlich vereinbart wird, verstehen sich die Preise jeweils in EUR (Euro).

III. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel jedoch nach vorheriger Vereinbarung. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

IV. Andere Personen als der Verkäufer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen. oder rechtskräftig festgestellt ist.

VII. Die Rechnung des Verkäufers ist sofort nach Erhalt der Ware fällig.

V. Unter Bedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Käufers, legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

VI. Der Käufer ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VII. Die Rechnung des Verkäufers ist sofort nach Erhalt der Ware fällig.

VIII. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder sonstigen Umständen, die die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich verschlechtert haben, ist der Verkäufer berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Hiervon unberührt bleibt das

Recht des Verkäufers nur gegen Vorkasse zu liefern.

IX. Ein Rückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.

X. Neukunden haben eine Anzahlung in Höhe von 50% des Nettoverkaufpreises

im Voraus zu tätigen. Der Rest des Verkaufspreises ist dann bei Lieferung fällig.

 

§ 4 Lieferfristen

I. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Fixtermine werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurden. Der Hinweis fix oder bis spätestens erfüllt die Voraussetzung eines Fixgeschäftes nicht.

II. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik Aussperrung behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlicher vereinbarter Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teil ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zutreten.

III. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Laufzeit Lieferzeit oder wird der Verkäufer von dieser Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

IV. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

I. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.

II. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Käufer ab. Der Verkäufer ermächtigt

ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

III. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

 

§ 6 Mängelrüge

I. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

II. Die Gewährleitungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

III. Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedweden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer aus. Der Käufer hat die Ware auch hinsichtlich Materials, Passform, Verarbeitung und Menge zu untersuchen. Er muss prüfen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde. Bei Mängelanzeigen hat der Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit, den Verkäufer von dem Mangel zu überzeugen, entfallen Gewährleistungsansprüche.

IV. Zur Geltendmachung von Fehlmengen und Beschädigungen der Ware oder des Verpackungsmaterials ist der Käufer verpflichtet, ein Teilbestandsaufnahmeprotokoll der Bundesbahn oder des sonstigen zu erstellen, so gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmeldungen oder Beschädigungen der Ware oder Verpackung als unbegründet, wenn Ersatz nicht zu erhalten ist.

Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen die für Ausübung evtl. Regressansprüche gegen die Bahn den Frachtführer oder Spediteur oder deren Versicherungsgesellschaft erforderlich sind.

V. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen

ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll.

VI. Schadensersatzansprüche sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer von einem Kaufmann in Anspruch genommen wird.

 

§ 7 Versand und Gefahrübergang

I. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks der Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

II. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und seine Rechnung versichert.

III. Bei Verwendung dieser AGB gegenüber Kaufleuten geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

I. Führt diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen

zwischen Verkäufer und Käufer gilt das deutsche Recht. Freiburg gilt als

Erfüllungsort für jedwede Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer.

II. Soweit der Käufer und Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuch, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Lörrach ausschließlicher Gerichtsstand und für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

III. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Für vom Verkäufer ausgearbeitete Entwürfe, bzw. selbst gestaltete Zeichnungen gelten die Nachfolgenden Bestimmungen:

I. Jeder der Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher erteilte Entwurfsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an unseren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des § 31 UrhG.

II. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen als persönliche Geistige Schöpfung gilt das UrhG. Die Entwürfe der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher dürfen einschließlich der Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen oder Details ist unzulässig.

III. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher zu verwerten (nutzen). Dabei räumen wir ihm gleichzeitig das ausschließliche Nutzungsrecht gem. § 31 UrhG. An Entwürfen und Werkzeichnungen nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte eingeräumt. Die Originale sind der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurück zu geben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Die Zusendung und etwaige

Rücksendungen der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

IV. Die Arbeiten der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher dürfen nur für die vereinbarte

Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige und weitergehende Nutzung ist mit Einwilligung der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher und nach Vereinbarung eines Nutzungshonorars gestattet.

V. Eine unentgeltliche Tätigkeit oder kostenfreie Vorlage von Entwürfen ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich und außerdem nicht berufsüblich.

VI. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründet kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies Ausdrücklich vereinbart worden ist. VII. Die Vergütungen der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher  sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

V. Eine unentgeltliche Tätigkeit oder kostenfreie Vorlage von Entwürfen ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich und außerdem nicht berufsüblich.

VI. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründet kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies Ausdrücklich vereinbart worden ist.

VII. Die Vergütungen der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

VIII. Sonderleistungen, wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen oder Manuskripten werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

IX. Texte werden von der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher mit bestem Gewissen

sorgfältig gelesen. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung von Richtigkeit von Bild und Text.

X. Von allen Vervielfältigten Arbeiten sind der Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Die  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

XI. Im Rahmen des von der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher übernommenen Auftrags

besteht Gestaltungsfreiheit.

XII. Die der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher überlassenen Vorlagen werden unter der

Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendungen berechtigt ist. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen, oder Werbezeichnungen übernimmt die  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher keine Haftung.

XIII. Für die Wettbewerbsrechtliche-, Urheberrechtliche- oder Warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit haftet die  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher

XIV. Die erstellten Stickprogramme werden 2 Jahre bei uns gelagert. Durch eine Nachbestellung verlängert sich die Aufbewahrungszeit um 1 Jahr.

XV.  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher bestickt gerne Kundenware, da jeder Stoff anders zu besticken ist, und wir keine Möglichkeiten haben mit der Kundenware zu experimentieren, Ersetzen wir maximal 30 % sollte beim Sticken ein Defekt auftreten.

XVI. Wenn  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher ein Stickprogramm erstellt, entstehen dafür

Stickprogrammkosten. Diese sind Einmalig bzw. Anteilig. Einmalig: Das heißt, ein Stickprogramm wird nur einmalig berechnet und kann bei jedem Folgeauftrag wiederverwendet werden. Anteilig: Das heißt, das Stickprogramm wird anteilig berechnet. Die Stickprogramm- Kosten enthalten „nur“ 50% des tatsächlichen Wertes. Die andern 50% übernimmt  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher. Das Stickprogramm bleibt im Besitz der  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher. Möchte ein Kunde das Stickprogramm Ausgehändigt bekommen, so sind bei Aushändigung des Stickprogrammes die restlichen 50% der Stickprogrammkosten an  Fa. Dreiland Stickerei Christian Begelspacher zu zahlen. Die Rechte an dem Stickprogramm gehen dann an den Käufer über.

XVII. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lörrach.


 


 

 




Herzlich willkommen, 

Sie finden uns in der

Bergstr. 46

79539 Lörrach

(hinter der Agentur für Arbeit)

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

 

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